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§ 32 See-BV

Anforderungen an Seefahrtzeiten

Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.

Seeleute-Befähigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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