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§ 37 See-BV

Anforderungen an Seefahrtzeiten

(1)

Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.

(2)

Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.

(3)

Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.

Seeleute-Befähigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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