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§ 4 See-BV

Muster für Bescheinigungen

Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Anerkennungsvermerke und des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

Seeleute-Befähigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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