Gesetze › SeeAZV § 7 SeeAZV Gesundheitsschutz Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. See-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Arbeitszeitverlängerung zur Abwendung von Gefahren § 8 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung