Gesetze › SeeAZV § 8 SeeAZV Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. See-Arbeitszeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Gesundheitsschutz § 9 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung