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§ 5 SeeBewachDV

Personalüberprüfungsprozess

Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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