AdvoCite

§ 6 SeeBewachDV

Personaleinarbeitung

(1)

Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:

  1. 1.

    Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:

    1. a)

      Schiffstypen,

    2. b)

      Routen und

    3. c)

      örtliche Gegebenheiten,

  2. 2.

    Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,

  3. 3.

    Umgang mit der Ausrüstung,

  4. 4.

    Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie

  5. 5.

    Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.

(2)

Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved