Gesetze › SeelotG › Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere› 4. Lotsenbrüderschaften § 32 SeelotG Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 § 33