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§ 32 SeelotG

Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.

Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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