Gesetze › SeelotG › Zweiter Abschnitt Seelotswesen der Seelotsreviere› 4. Lotsenbrüderschaften § 33 SeelotG Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft. Seelotsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 § 34