AdvoCite

§ 6 SeelotRevierV

(1)

Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2)

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved