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§ 7 SeelotRevierV

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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