AdvoCite

§ 31 SeeRVertO

Kostentragung

(1)

Der Antragsteller trägt folgende Kosten:

  1. 1.

    die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;

  2. 2.

    die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.

(2)

Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:

  1. 1.

    die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;

  2. 2.

    die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved