AdvoCite
§ 31 SeeRVertO
Kostentragung
(1)
Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
- 1.
die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
- 2.
die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.
(2)
Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:
- 1.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
- 2.
die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.