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§ 49 SeeRVertO

Kosten

Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet werden.

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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