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§ 18 SEG

Leistungen zur Mobilität

(1)

Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2)

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

  2. 2.

    die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

Soldatenentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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