Gesetze › SEG › Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben› Abschnitt 1 Grundsatz und Leistungen § 31 SEG Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entsprechend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 geleistet. Soldatenentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben