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§ 44 SEG

Ausgleichszahlung an Waisen

(1)

Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(2)

Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. § 13 gilt entsprechend.

(3)

Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

(4)

(weggefallen)

Soldatenentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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