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§ 87 SEG

Anrechnungsvorschrift

Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1 260 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend.

Soldatenentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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