Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1 260 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend.
Soldatenentschädigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle