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§ 7 SegelmAusbV
Teil 2 der Gesellenprüfung
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Arbeitsauftrag II,
- 2.
Planung und Fertigung,
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,
- b)
Anforderungsprofile von Produkten erstellen,
- c)
Produkte konstruieren,
- d)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,
- e)
Anwenderprogramme nutzen,
- f)
Schnittschablonen anfertigen,
- g)
Profilierungen herstellen,
- h)
Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,
- i)
Drahtseile konfektionieren,
- j)
Befestigungsarten und -mittel festlegen,
- k)
Segel fertigstellen,
- l)
Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,
- m)
Funktionalität der Produkte prüfen,
- n)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- o)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
kann;
- a)
- 2.
dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;
- 3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;
- 5.
bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,
- b)
Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,
- c)
Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,
- d)
Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,
- e)
Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,
- f)
Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,
- g)
Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,
- h)
Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie
- i)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
kann;
- a)
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.