AdvoCite

§ 8 SegelmAusbV

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1)

Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2)

Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

  1. 1.

    im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  2. 2.

    im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

  3. 3.

    in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

  4. 4.

    in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved