Gesetze › SG › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften› 2. Pflichten und Rechte der Soldaten § 13 SG Wahrheit (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Kameradschaft § 14 Verschwiegenheit