Gesetze › SG › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften› 2. Pflichten und Rechte der Soldaten § 16 SG Verhalten in anderen Staaten Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Politische Betätigung § 17 Verhalten im und außer Dienst