Gesetze › SG › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften› 2. Pflichten und Rechte der Soldaten § 36 SG Seelsorge Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts § 37 Voraussetzung der Berufung