Gesetze › SG › Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement› 3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung § 58b SG Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis § 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial Diese Gesetze direkt in Word
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