Gesetze › SG › Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht› 2. Dienstleistungsausnahmen § 64 SG Dienstunfähigkeit Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft § 65 Ausschluss von Dienstleistungen