Gesetze › SG › Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht› 3. Heranziehungsverfahren § 69 SG Zuständigkeit Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 68 Unabkömmlichstellung § 69a Register für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen