Gesetze › SG › Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht› 4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades § 74 SG Beendigung der Dienstleistungen Die Dienstleistungen enden1.durch Entlassung (§ 75),2.durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder3.durch Ausschluss (§ 76). Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen § 75 Entlassung aus den Dienstleistungen