Gesetze › SG › Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht› 6. Verhältnis zur Wehrpflicht § 80 SG Konkurrenzregelung Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall das Wehrpflichtgesetz vorrangig anzuwenden. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 79 Vorführung und Zuführung § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen