Gesetze › SG › Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 90 SG Organisationsgesetz Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. Soldatengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 89 Mitteilungen in Strafsachen § 91 Aufwuchs des aktiven militärischen Personals und der Reserve