§ 10 SGB X
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle