AdvoCite

§ 106 SGB X

Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten

(1)

Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen)

  1. 2.

    der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,

  2. 3.

    der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,

  3. 4.

    der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,

  4. 5.

    der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.

(2)

Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.

(3)

Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved