Gesetze › SGB X › Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten› Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander § 112 SGB X Rückerstattung Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 111 Ausschlussfrist § 113 Verjährung