Gesetze › SGB XIV › Kapitel 18 Organisation, Durchführung und Verfahren› Abschnitt 1 Organisation und Durchführung § 112 SGB XIV Sachliche Zuständigkeit Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden. Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 111 Träger der Sozialen Entschädigung § 113 Örtliche Zuständigkeit