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§ 132 SGB XIV

Bericht

(1)

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen dieses Buches sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2)

Der Bericht ist erstmals bis zum 1. Januar 2028 und sodann alle vier Jahre vorzulegen.

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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