Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle