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§ 144 SGB XIV

Geldleistungen

(1)

Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

  1. 1.

    die Führzulage nach § 14,

  2. 2.

    der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,

  3. 3.

    die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,

  4. 4.

    die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,

  5. 5.

    die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,

  6. 6.

    die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,

  7. 7.

    der Ehegattenzuschlag nach § 33a,

  8. 8.

    der Kinderzuschlag nach § 33b,

  9. 9.

    die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,

  10. 10.

    der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,

  11. 11.

    der Schadensausgleich nach § 40a,

  12. 12.

    der Pflegeausgleich nach § 40b,

  13. 13.

    die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie

  14. 14.

    die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.

Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(2)

Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

  1. 1.

    bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,

  2. 2.

    bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.

(3)

Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:

  1. 1.

    den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,

  2. 2.

    den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b

des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(4)

Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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