Gesetze › SGB XIV › Kapitel 23 Vorschriften zu Besitzständen› Abschnitt 4 Wahlrecht § 153 SGB XIV Schriftform Die Geltendmachung des Wahlrechts bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Träger der Sozialen Entschädigung zu erklären. Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 152 Wahlrecht § 154 Anrechnungsvorschrift