Gesetze › SGB XIV › Kapitel 23 Vorschriften zu Besitzständen› Abschnitt 6 Kostentragung und Zuständigkeit § 157 SGB XIV Zuständigkeit Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig. Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 156 Pauschaliertes Abrechnungsverfahren § 158 Umsetzungsbegleitung