Gesetze › SGB XIV › Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung› Abschnitt 2 Entschädigungstatbestände› Unterabschnitt 1 Gewalttaten § 18 SGB XIV Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht. Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Versagung von Leistungen § 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen