Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.
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Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle