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§ 78 SGB XIV

Widersprüche

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen werden, entscheidet die für die Verwaltungsbehörde zuständige Widerspruchsbehörde.

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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