Gesetze › SGB XIV › Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung› Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen § 9 SGB XIV Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden. Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Konkurrenz von Ansprüchen § 10 Antragserfordernis