§ 98 SGB XIV
Besonderheiten der Leistungsbemessung
Art, Ausmaß und Dauer der Besonderen Leistungen im Einzelfall richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls sowie der Art des Bedarfes.
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle