§ 62 SGB II
Schadenersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 2.
eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle