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§ 137 SGB III
Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1)
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
- 1.
arbeitslos ist,
- 2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- 3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2)
Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.