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§ 16 SGB III
Arbeitslose
(1)
Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1.
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- 2.
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
- 3.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
(2)
An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.