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§ 100 SGB IV

Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

(1)

Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. 1.

    die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;

  2. 2.

    die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;

  3. 3.

    die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;

  4. 4.

    das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2)

Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3)

Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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