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§ 114 SGB VI
Besonderheiten
Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus
- 1.
Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
- 2.
dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
- 3.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.
Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus
- 1.
beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
- 2.
Berücksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.
(weggefallen)
(weggefallen)