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§ 33 SGB VI
Rentenarten
Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente,
- 2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
- 5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- 6.
Altersrente für Frauen.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 3.
Rente für Bergleute.
Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
- 3.
Erziehungsrente,
- 4.
Waisenrente.
Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.