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§ 10 SGB VII
Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
(1)
In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
- 1.
von Elementarereignissen,
- 2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
- 3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2)
In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.