AdvoCite

§ 10 SGB VII

Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

(1)

In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

  1. 1.

    von Elementarereignissen,

  2. 2.

    der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,

  3. 3.

    der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2)

In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved