Gesetze › SGB VII › Fünftes Kapitel Organisation› Zweiter Abschnitt Zuständigkeit› Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit § 132 SGB VII Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen § 133 Zuständigkeit für Versicherte